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SOZIALBESTATTUNG

 

Sozialgestzbuch XII, § 74: "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."

 

Art und Umfang einer Sozialbestattung sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich angelegt. Grundsätzlich gilt, dass alle Bestattungspflichtigen antragsberechtigt sind, wenn Sie aufgrund Ihrer Vermögensverhältnisse die Bestattungskosten nicht tragen können.

 

In Essen hat der Stadtverband Essener Bestatter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales und Wohnen den Umfang einer angemessenen Sozialbestattung festgelegt. Hierbei ist die Wahl des Bestattungshauses und Friedhofes freigestellt. Auch die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung ist im Rahmen des Bestattungsgesetzes NRW freigestellt.

 

Die Bestattungspflichtigen haben grundsätzlich Anspruch auf:

  • eine Erd- oder Feuerbestattung

  • Überführung des Verstorbenen

  • Versorgung des Verstorbenen

  • Kremation des Verstorbenen

  • Erledigung der Bestattungsformalitäten

  • Gestellung eines schlichten Massivholzsarges

  • Gestelllung von schlichter Bestattungswäsche

  • Gestellung von Trägern zur Trauerfeier/Beisetzung

  • Überführung der Urne zum Beisetzungsort

  • Gestellung eines Organisten zur Trauerfeier

  • Kostenübernahme für die Ausstellung der Todesbescheinigung im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte für Privatliquidationen

  • Kostenübernahme für die zweite amtsärztliche Leichenschau bei Kremationen

  • Gebührenübernahme für den Erwerb eines Urnen- oder Erdreihengrabes

  • Gebührenübernahme für die notwendigen Friedhofsdienstleistungen

  • Gebührenübernahme für das Anmieten der Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes

 

In Essen ist der Antrag auf Kostenübernahme vor der Beisetzung beim Amt für Soziales und Wohnen zu stellen. Dann kann kurzfristig nach erster Prüfung durch das Amt eine Kostenübernahmeerklärung an das Bestattungshaus und den Friedhofsträger erteilt werde. Die Bestattungspflichtigen müssen so nicht finanziell in Vorlage gegenüber Bestattungshaus und Friedhof treten. Liegt eine solche Kostenübernahmeerklärung bis zur Beisetzung nicht vor, so sind die Bestattungspflichtigen als Auftraggeber zu den jeweiligen Zahlungszielen gegenünber dem Bestattungshaus und dem Friedhof umgehend zahlungspflichtig. Eine Kostenübernahme durch das Amt für Soziales und Wohnen kann dann nach umfangreicher Prüfung im Nachhinein erfolgen.

 

Sämtliche Bestattungshäuser arbeiten im Rahmen der Absprachen des Stadtverbandes Essener Bestatter mit dem Amt für Soziales und Wohnen zu den selben Konditionen und Preisen.

 

Das Amt für Soziales und Wohnen befindet sich in Essen:

 

Amt für Soziales und Wohnen

Steubenstraße 53

45138 Essen

Tel: 0201/ 88 5000 1

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr.

 

 

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